Was ist bei der privaten Drohnen Kaskoversicherung versichert?
Drohnen sind bis zu der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme mitversichert,
sofern diese:
- als Freizeit-, Sportgerät ferngesteuert und unbemannt geflogen werden;
- ein Abfluggewicht von 25 kg nicht überschreiten und
- über ein Sicherheitssystem mit Coming Home / Failsafe-Funktion (automatische Rückkehr an
die
Startposition oder automatisches Landen) bei Signalverlust, Störsignalen und / oder
niedriger
Batterieleistung verfügen.
- Sofern in der Versicherungssumme enthalten, gelten im Tarif „basis“ auch die
Fernsteuerung und die
fest eingebaute Kamera als versicher. Im Tarif „premium“ darüber hinaus zusätzlich ,
Ladegeräte,
Ersatz- und Wechselakkus, abnehmbare Kameras, Messgeräte und Anbauteile mitversichert.
- Steuergeräte, wie zum Beispiel Touchpads, sind nur im Tarif „premium“ und nur während
des Gebrauchs
als Fernsteuerung in Verbindung mit dem Flugobjekt mitversichert, sofern seitens des
Herstellers
dazu zugelassen. Lack-, Kratz- und Schrammschäden, Glasbruch und sonstige Bruchschäden
an diesen
Geräten sowie innere Betriebsschäden bleiben ausgeschlossen.
Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
Es besteht Versicherungsschutz für Anprall, Bodenstürze und Bruchschäden, sowie für
Bedienungsfehler, vorsätzliche Beschädigung durch Dritte und Konstruktions- und
Materialfehler nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.
Im Tarif „premium“ besteht auch Versicherungsschutz während der Transporte in Kraftfahrzeugen
und sonstigen Beförderungsmitteln im unmittelbaren Gewahrsam durch den Versicherungsnehmer
oder einen seiner Repräsentanten.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden:
- durch unmittelbare oder mittelbare Witterungseinflüsse einschließlich Windstärken über 4
Beaufort hinaus (ab 29 km/h Windgeschwindigkeit), Graupel und Hagel;
- durch nicht fachgerechtes Zusammen- oder Einbauen, durch unsachgemäße Reparaturen /
Eingriffe
nicht autorisierter Dritter, unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche –
insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende – Verwendung oder Reinigung des
Geräts;
- An oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierungs- oder
Softwarefehler;
- durch Alterung, Leistungsverlust und sonstige innere Schäden an Batterien und Akkus;
- durch unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und reine Vermögensschäden,
einschließlich Vertragsstrafen im gewerblichen Bereich; Für die der Hersteller oder der
Lieferant gesetzlich oder vertraglich haftet (zum Beispiel nach Gewährleistungs- oder
Garantiebestimmungen);
- durch Betrieb eines versicherten Flugobjektes, obwohl dessen Reparaturbedürftigkeit oder
Fluguntüchtigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt war oder
hätte bekannt sein müssen;
- durch den Betrieb eines versicherten Flugobjektes außerhalb der vom Hersteller
vorgeschriebenen wesentlichen Flugparameter, zum Beispiel zu Windgeschwindigkeit,
Radius, Flugzeit
und Nutzlast;
- aus der Nichteinhaltung von Wartungs- und Pflegevorschriften des Herstellers;
- aus einer mangelhaften Verladeweise und / oder Verpackung bei Transporten;
- aus der Beteiligung an Wettbewerben und sonstigen Veranstaltungen, sofern deren Zweck
oder Teilzweck darin besteht, eigene oder fremde Flugobjekte zu beschädigen oder zu
zerstören oder
bei denen eine Beschädigung oder Zerstörung billigend in Kauf genommen wird;
- durch Verstöße gegen Gesetze und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften aller
Art;
- durch Flüge und Einsätze in behördlicherseits gesperrten Lufträumen;
- durch Vermietung oder Verleih oder sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung
der versicherten Sachen an Dritte, soweit es sich nicht um Repräsentanten des
Versicherungsnehmers
handelt;
- durch Abhandenkommen demontierbarer Kameras oder sonstiger abnehmbarer und nicht
fest verbauter Zusatzausrüstung während des Flugbetriebs;
- an selbst angefertigten Flugdrohnen, Anbaugeräten und Zubehör, an Bausätzen und
sonstigen Eigenbauten, soweit dies nicht im Antrag besonders angezeigt und im
Versicherungsschein
besonders vereinbart wurde;
- durch Terror.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
politischer,
religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken
in der
Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen
Einfluss zu
nehmen;
- wenn der Versicherungsnehmer bzw. sein Mitarbeiter den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt hat.
Versicherungsort
Es gilt je nach Tarif europa-, oder weltweiter Versicherungsschutz.
Sofern im jeweiligen Land eine Aufstiegserlaubnis oder sonstige rechtliche Vorgaben
Voraussetzungen für den Flugbetrieb sind, so ist die Einhaltung dieser Vorschriften auch
zwingende Voraussetzung für den Versicherungsschutz.
Wartezeit
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt nach
rechtzeitiger Zahlung der Prämie sowie nach Ablauf einer Wartezeit von 30 Tagen ab
Versicherungsbeginn.
Umfang der Entschädigung
Im Falle eines Totalschadens innerhalb der ersten 12 Monate nach Neuanschaffung wird der
Neuwert ersetzt.
Ab einem Alter von einem Jahr werden folgende Abzüge vom Neuwert vorgenommen:
- älter 1 bis 2 Jahre 20 %
- älter 2 bis 3 Jahre 30 %
- älter 3 bis 4 Jahre 40 %
- älter 4 bis 5 Jahre 60 %
- älter 5 Jahre 75 %
Sollten keine Anschaffungsrechnungen vorgelegt oder das Alter des Gegenstandes nicht in
anderer geeigneter Form nachgewiesen werden können, so werden grundsätzlich 75 % in Abzug
gebracht.
Im Teilschadenfall werden alle für die Wiederherstellung des früheren Zustandes notwendigen
Materialkosten erstattet. Soweit die Wiederherstellung/Reparatur über Fachgeschäfte und/oder
Fachbetriebe erfolgt, so werden außerdem die nachgewiesenen Arbeitskosten innerhalb fester
Stundensätze und Obergrenzen ersetzt.
Selbstbehalt
Es gilt ein genereller Selbstbehalt von 100€ je Schadenfall. Bei Diebstahl aus
Kraftfahrzeugen 20%, mindestens 250€.