Drohnen Haftpflicht Versicherungs-Formular

Wir sind per Gesetz verpflichtet, Ihnen mitzuteilen, dass wir als Versicherungsmakler agieren.

Sämtliche Erstinformationen finden Sie hier oder können im Downloadbereich als PDF heruntergeladen werden.

Ebenfalls möchten wir Sie gerne produktorientiert beraten, hierfür stellen wir Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

Sollten Sie vor oder während des Buchungsprozesses Fragen haben, kontaktieren Sie uns bitte.

Private Nutzung

  • Versicherungsnachweis
  • inkl. Film- und Fotoflüge für private Zwecke
  • Europaweite Deckung (optional weltweit)
  • Für Freizeit und Sportbetrieb
  • Keine Selbstbeteiligung
  • Auch für Wettbewerbe und Indoorflüge
  • ab EUR 32,67 (inkl. Versicherungssteuer)

Gewerbliche Nutzung

  • Versicherungsnachweis (für Aufstiegsgenehmigungen)
  • inkl. Film- und Fotoflüge für gewerbliche Zwecke
  • Europaweite Deckung (optional weltweit)
  • Private Nutzung inklusive
  • Keine Selbstbeteiligung
  • Auch für Wettbewerbe und Indoorflüge
  • ab EUR 100,00 (zzgl. Versicherungssteuer)

Weitere Informationen zu unseren Haftpflicht-Versicherungs Angeboten

 

Private Drohnen Haftpflicht-Versicherung

Sie erhalten durch den Abschluss von Kopterschutz einen Versicherungsnachweis nach § 106 LuftVZO. Dieser ist beim Fliegen immer mit sich zu führen.

Achtung: Formal wird bei Zuwiderhandlung eine Ordnungswidrigkeit begangen und es drohen Bußgelder.

Bitte beachten Sie, dass der Abschluss einer Versicherung erst ab dem 18. Lebensjahr möglich ist.

Was ist insbesondere versichert?

  • Die gesetzliche Haftpflicht aus der Haltung und dem privaten Betrieb der versicherten Drohne bis 5 kg MTOM.
  • Europaweiter, (optional auch Weltweiter) Versicherungsschutz (außer US-Territorien und Kanada)
  • Foto/Videoflüge
  • Indoorflüge
  • Wettbewerbe
  • Freies Fliegen auch außerhalb von Modellflugplätzen
  • Auch in kontrolliertem Luftraum – wenn Aufstiegsgenehmigung vorliegt

 

Was ist insbesondere nicht versichert?

  • Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Urheberrechten
  • Abfluggewicht über 5 KG
  • Außerhalb der Sichtweite fliegen
    "Ferngläser, On-Board Kameras, Nachtsichtgeräte oder ähnliche technische Hilfsmittel wie z.B. Tablets, Smartphones oder Virtuelle Brillen" fallen nicht unter den Begriff der direkten Sichtweite und gelten als unbemanntes Flugobjekt
  • In verbotenen Flugzonen starten (Menschenansammlungen, Industrieanlagen, Unglücksstellen, Privatgrundstücke, Berliner Regierungsviertel, Menschenmengen, militärischen Objekten, Kraftwerken und Krankenhäusern)
  • Fliegen in Verbindung mit Drogen oder Alkohol
  • Jeder militärische oder polizeiliche Einsatz sowie Einsätze mit Waffen.
  • Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, Datenschutzrechten sowie Eigentumsrechtsverletzungen ohne Sachbeschädigung.
  • Nicht versichert sind Schäden an der Drohne. Eine entsprechende Kaskoversicherung für den Privatgebrauch bieten wir ebenfalls an.
  • Gewerblich vermietete Drohnen (einen entsprechenden Tarif finden Sie hier).

 

Wichtige Hinweise.

Die Bestimmungen zur Aufstiegserlaubnis sind im § 20 (1) 7 Luftverkehrsordnung (LuftVO) geregelt.
➜ Für diese Drohnen ist eine Aufstiegserlaubnis bei der zuständigen Behörde einzuholen.

Analog Luftverkehrsgesetz (LuftVG) gilt auch für den nicht öffentlichen Luftraum inkl. Indoor:

  • Die Drohne ist so zu betreiben, dass die Sicherheit und Ordnung, insbesondere Personen und Sachen, nicht gefährdet oder gestört werden.
  • Personen, Personengruppen oder Tiere dürfen weder über- noch angeflogen werden.
  • Zwischen der Drohne und Drittpersonen oder Tieren muss ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden

 

Ist das Fliegen in kontrolliertem Luftraum versichert?

Wir können bestätigen, dass das Operieren von Drohnen im kontrollierten Lufttraum ohne besondere Freigabe durch die DFS möglich ist, sofern alle gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen eingehalten werden. Sofern also alle von der DFS aufgelisteten Tatbestände für eine generelle Erteilung der Flugerlaubnis in den 16 Kontrollzentren der DFS vorliegen (vgl. NFL 1-1023-17) – besteht im Rahmen der Police Versicherungsschutz. Generell gilt, dass stets alle behördlichen Bedingungen, Auflagen und Gesetze einzuhalten sind. Die Verantwortung sich hierüber entsprechend zu informieren, liegt stets beim Versicherungsnehmer!

Der Form halber weisen wir noch darauf hin, dass die vorangegangene Erklärung den Versicherungsnehmer jedoch nicht von einer generellen Aufstiegsgenehmigung – welche von den jeweiligen Landesregierungen ausgestellt werden – entbindet, da sich die Sonderregelung der DFS (vgl. NFL 1-1023-17) ausschließlich auf die DFS-Kontrollzenten – sprich alle Verkehrsflughäfen in Deutschland – bezieht.

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