Drohnen Kaskoversicherung Gewerblich & Privat

Wir sind per Gesetz verpflichtet, Ihnen mitzuteilen, dass wir als Versicherungsmakler agieren.

Sämtliche Erstinformationen finden Sie hier oder können im Downloadbereich als PDF heruntergeladen werden.

Ebenfalls möchten wir Sie gerne produktorientiert beraten, hierfür stellen wir Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

Sollten Sie vor oder während des Buchungsprozesses Fragen haben, kontaktieren Sie uns bitte.

Gewerblich

ab EUR 150,00

  • Innerhalb des ersten Jahres Neuwert
  • Max. EUR 20.000 Versicherungssumme, höhere VS auf Anfrage
  • Absturz in stehende und fliessende Gewässer
  • Smartphones/Tablets und Kameras gelten als mitversichert
  • Weltweite Deckung
  • Selbstbeteiligung ab 10% je Schadenfall (Mindestens EUR 250)*




Weitere Informationen zu unseren Drohen Kaskoversicherungs-Angeboten

 

Gewerbliche Drohnen Kasko-Versicherung

Nachfolgend erhalten Sie die gewünschten Informationen zum Drohnen & Kamera Vollkasko Tarif.

Hierbei handelt es sich um eine gewerbliche Elektronikversicherung für Ihre Drohne bzw. Kamera.

Die Haftpflicht-Versicherung ist nicht in der Kaskoversicherung inklusive.

Bitte beachten Sie, dass der Abschluss einer Versicherung erst ab dem 18. Lebensjahr möglich ist.

Als Experte im Bereich der Drohnen-Versicherung können wir Ihnen für die gewerbliche Nutzung folgende Vollkasko-Versicherung anbieten:

  • 3000,- EUR Versicherungssumme jährlich netto 150,- EUR
  • 4000,- EUR Versicherungssumme jährlich netto 200,- EUR
  • 5000,- EUR Versicherungssumme jährlich netto 250,- EUR
  • 6000,- EUR Versicherungssumme jährlich netto 300,- EUR
Weitere Versicherungssummen und Beiträge finden Sie im Antragsverfahren.
Ab einer VS von über 20.000,-€ fordern Sie bitte ein individuelles Angebot an: mail@versicherDich.de

Die Prämie versteht sich zuzüglich 19% gesetzlicher Versicherungssteuer.

Drohnen Vollkasko Versicherungsschutz besteht ab gewünschtem Versicherungsbeginn.

Generell ist eine Kaskoversicherung auch für BOS-Anwender möglich. Allerdings müssen wir in diesem Spezialfall zusammen mit dem Versicherer die individuelle Risikobewertung durchführen, daher bitten wir Sie uns bei Interesse zu kontaktieren.

Was ist bei der Drohnen Kaskoversicherung versichert?

Drohnen sind bis zu der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme mitversichert, sofern diese:

  • als Freizeit-, Sport- und Arbeitsgeräte ferngesteuert und unbemannt geflogen werden;
  • ein Abfluggewicht von 25 kg nicht überschreiten und
  • ab einer Versicherungssumme von 2.000 € über ein Sicherheitssystem mit Coming Home / Failsafe-Funktion (automatische Rückkehr an die Startposition oder automatisches Landen) bei Signalverlust, Störsignalen und / oder niedriger Batterieleistung verfügen.
  • Sofern in der Versicherungssumme enthalten, gelten auch die Fernsteuerung, Ladegeräte, Ersatz- und Wechselakkus, abnehmbare und fest eingebaute Kameras, Messgeräte und Anbauteile mitversichert.
  • Steuergeräte, wie zum Beispiel Touchpads, sind nur während des Gebrauchs als Fernsteuerung in Verbindung mit dem Flugobjekt mitversichert, sofern seitens des Herstellers dazu zugelassen. Lack-, Kratz- und Schrammschäden, Glasbruch und sonstige Bruchschäden an diesen Geräten sowie innere Betriebsschäden bleiben ausgeschlossen.

Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

Es besteht Versicherungsschutz für Anprall, Bodenstürze und Bruchschäden. Versicherungsschutz besteht auch während der Transporte in Kraftfahrzeugen und sonstigen Beförderungsmitteln im unmittelbaren Gewahrsam durch den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten.

Darüber hinaus besteht auch bei Absturz über stehenden oder fließenden Gewässern Versicherungsschutz.

Es besteht voller Versicherungsschutz auch während der Nachtzeit (22.00 - 06.00 Uhr), solange die versicherten Geräte sich im Gebrauch befinden - wie z. B. bei Nachtaufnahmen, Abendveranstaltungen und Ähnlichem. Die Geräte, die im Kraftfahrzeug zwischengelagert werden, fallen ebenfalls hierunter.

Sofern die Arbeiten mit den Aufnahmegeräten beendet sind, besteht während der Nachtzeit auch Versicherungsschutz, wenn das Kraftfahrzeug

  • in einer verschlossenen Einzelgarage;
  • in einer Sammelgarage;
  • auf einem bewachten Parkplatz;
  • auf einem umfriedeten Gelände;
abgestellt wird.

Versicherungsschutz besteht nicht für Aufwendungen:

  • Die aufgrund von Service-, Justierungs- und Reinigungsarbeiten notwendig werden;
  • Die zur Beseitigung unerheblicher Mängel, insbesondere Kratz-, Schramm- und Scheuerschäden sowie sonstige Schönheitsfehler, die den technischen Gebrauch des Geräts nicht beeinträchtigen, erbracht werden;
  • Die aufgrund Suche, Bergung und Transport sowie Entsorgung entstehen.

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden:

  • durch unmittelbare oder mittelbare Witterungseinflüsse einschließlich Windstärken über 4
  • Beaufort hinaus (ab 29 km/h Windgeschwindigkeit), Graupel und Hagel;
  • durch nicht fachgerechtes Zusammen- oder Einbauen, durch unsachgemäße Reparaturen /
  • Eingriffe nicht autorisierter Dritter, unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche – insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende – Verwendung oder Reinigung des Geräts; An oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierungs- oder Softwarefehler;
  • durch Alterung, Leistungsverlust und sonstige innere Schäden an Batterien und Akkus;
  • durch unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und reine Vermögensschäden,
  • einschließlich Vertragsstrafen im gewerblichen Bereich; Für die der Hersteller oder der Lieferant gesetzlich oder vertraglich haftet (zum Beispiel nach Gewährleistungs- oder Garantiebestimmungen);
  • durch Betrieb eines versicherten Flugobjektes, obwohl dessen Reparaturbedürftigkeit oder
  • Fluguntüchtigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen;
  • durch den Betrieb eines versicherten Flugobjektes außerhalb der vom Hersteller
  • vorgeschriebenen wesentlichen Flugparameter, zum Beispiel zu Windgeschwindigkeit, Radius, Flugzeit und Nutzlast;
  • aus der Nichteinhaltung von Wartungs- und Pflegevorschriften des Herstellers;
  • aus einer mangelhaften Verladeweise und / oder Verpackung bei Transporten;
  • aus der Beteiligung an Wettbewerben und sonstigen Veranstaltungen, sofern deren Zweck
  • oder Teilzweck darin besteht, eigene oder fremde Flugobjekte zu beschädigen oder zu zerstören oder bei denen eine Beschädigung oder Zerstörung billigend in Kauf genommen wird;
  • durch Verstöße gegen Gesetze und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften aller Art;
  • durch Flüge und Einsätze in behördlicherseits gesperrten Lufträumen;
  • durch Vermietung oder Verleih oder sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung
  • der versicherten Sachen an Dritte, soweit es sich nicht um Repräsentanten des Versicherungsnehmers handelt;
  • durch Abhandenkommen demontierbarer Kameras oder sonstiger abnehmbarer und nicht
  • fest verbauter Zusatzausrüstung während des Flugbetriebs;
  • während des gewerblichen Einsatzes durch Steuerer die über keine theoretische und
  • praktische Einweisung im Steuern einer Flugdrohne verfügen. Als Nachweis dient eine Ausbildungsbescheinigung des Steurers oder ein sonstiger geeigneter Nachweis (z. B. Flugbuch), der auf Anfrage vorzuweisen ist;
  • an selbst angefertigten Flugdrohnen, Anbaugeräten und Zubehör, an Bausätzen und
  • sonstigen Eigenbauten, soweit dies nicht im Antrag besonders angezeigt und im Versicherungsschein besonders vereinbart wurde;
  • durch Terror.
  • Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen;
  • wenn der Versicherungsnehmer bzw. sein Mitarbeiter den Schaden vorsätzlich
  • herbeigeführt hat.


Versicherungsort

Es gilt weltweiter Versicherungsschutz.

Versicherungsschutz besteht auch während der Transporte in Kraftfahrzeugen und sonstigen Beförderungsmitteln im unmittelbaren Gewahrsam durch den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten.

Sofern im jeweiligen Land eine Aufstiegserlaubnis oder sonstige rechtliche Vorgaben Voraussetzungen für den Flugbetrieb sind, so ist die Einhaltung dieser Vorschriften auch zwingende Voraussetzung für den Versicherungsschutz.




Umfang der Entschädigung

Die Entschädigungsleistung erfolgt nach dem Grundbaustein Elektronik. Gem. Grundbaustein Elektronik wird im Totalschadenfall innerhalb der ersten 12 Monate nach Neuanschaffung der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmateriales ersetzt.
Ab einem Alter von einem Jahr werden folgende Abzüge vom Neuwert vorgenommen:

  • älter 1 bis 2 Jahre 15 %
  • älter 2 bis 3 Jahre 25 %
  • älter 3 bis 4 Jahre 35 %
  • älter 4 bis 5 Jahre 55 %
  • älter 5 Jahre 70 %

Sollten keine Anschaffungsrechnungen vorgelegt oder das Alter des Gegenstandes nicht in anderer geeigneter Form nachgewiesen werden können, so werden grundsätzlich 70 % in Abzug gebracht.

Im Teilschadenfall werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials ersetzt. Die maximale Entschädigungsleistung entspricht der Entschädigungsleistung im Totalschadenfall


Selbstbehalt

Es gilt ein genereller Selbstbehalt von 10 % des Schadensbetrages, mindestens jedoch der im Versicherungsschein genannte Selbstbehalt, vereinbart.

Bei Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung außerhalb des Versicherungsortes und beim Einsatz über stehenden und fließenden Gewässern wird die Entschädigung um 25 %, mindestens jedoch um den im Versicherungsschein genannten Selbstbehalt gekürzt.


Obliegenheiten

Während der Transporte mit einem Fahrzeug sind die Gegenstände im verschlossenen Kofferraum bzw. bei Kombi-/ Lieferwagen im verschlossenen und von außen nicht einsehbaren Innenraum des Kraftfahrzeuges unterzubringen. Das Sicherheitssystem (ab einer Versicherungssumme von 2.000,-EUR) ist dauerhaft in Funktion zu halten und darf aus keinem Grund und zu keiner Zeit vom Versicherungsnehmer deaktiviert oder in sonstiger Weise verändert werden. Das Vorhandensein des Sicherheitssystems ist über die Vorlage der entsprechenden Anschaffungsrechnung oder Herstellerbeschreibung oder einer anderen geeigneten Unterlage nachzuweisen.

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