FAQs

Häufig gestellte Fragen

Gibt es ein Schadenersatzlimit bei durch Kopter verursachten Personenschäden oder Sachschäden?

Paragraph §37 des LuftVG besagt, dass bei Drohnen (unter 500kg) die Höhe des Schadenersatzes bis maximal 750.000 SZR beträgt, bzw. im Falle der Tötung oder Verletzung einer Person laut §37 (2) maximal 600.000 EUR, bzw. 36.000 EUR jährliche Rente gezahlt werden müssen.

Der in §37 LuftVG genannte Höchstbetrag steht dabei nicht für jeden Geschädigten als Höchstbetrag zur Verfügung, sondern ist der Gesamtbetrag, der für den Schadensfall zu zahlen ist. Dazu im Einzelnen:

Wie berets erwähnt, gilt im Rahmen der Luftfahrt-Haftpflichtversicherung die sog. Gefährdungshaftung. Diese bedeutet, dass der Halter selbst dann für einen Schaden gegenüber einem Dritten haftet, wenn er diesen gar nicht zu vertreten hat (z.B. bei Vorliegen höherer Gewalt). Dies wiederum heißt, dass allein der Tatbestand der „Inbetriebnahme“ einer Drohne ausreicht, um den Halter in Haftung zu nehmen, wenn dieser durch die Inbetriebnahme der Drohne einen Schaden verursacht hat. Allerdings ist die Haftung auf SDR 750.000 begrenzt, wenn der Halter beweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft, z.B. bei höherer Gewalt durch einen plötzlich auftretenden Sturm. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, dann haftet dieser gegenüber Dritten in unbegrenzter Höhe.

Zusammengefasst: Paragraph §37 des LuftVG legt die Grenze der Höhe des Schadenersatzes zwar fest. Im Falle einer schuldhaften Handlung kann es jedoch zu einer Haftung in unbegrenzter Höhe kommen. Der Versicherer leistet aber in jedem Fall nur bis in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme (Maximum).

Disclaimer: Die obigen Antworten stellen keine Rechtsberatung dar und sind im Einzelfall individuell zu bewerten. Es handelt sich vielmehr um allgemeine Aussagen zu Fragen, die uns häufig gestellt werden.
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