Luftverkehrsgesetz: Informationen zur Versicherungspflicht von Drohne

Fakten und Gesetze zum Betrieb von Drohnen

Das Wichtigste vorab in zwei Sätzen:

  1. Drohnen sind versicherungspflichtig.
  2. Private Haftpflichtversicherungen können ausreichend sein, es kommt aber auf die Versicherungsbedingungen an.

Im Folgenden haben wir Informationen zu den wichtigsten Themen rund um den sicheren Drohnenflug in Deutschland zusammengetragen.
Rechtslage, Sicherheitsregeln und Allgemeinwissen über Drohnen werden hier kurz vorgestellt.


Versicherungspflicht für Drohnen

Was die wenigsten (privaten) Drohnenbesitzer wissen: Eine Versicherung für eine Drohne jeglicher Art ist per Gesetz vorgeschrieben.

Das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) regelt die Frage eindeutig in §43 (2). Zitat: „Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten.“

Auch die Annahme, dass Flugmodelle unter 5KG Fluggewicht von dieser Regel nicht betroffen sind, ist falsch.

Seit August 2005 sind alle Ausnahmen von der Versicherungspflicht aus dem Gesetz gestrichen worden. Die Veröffentlichung der 9. Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) im Bundesgesetzblatt vom 10. August 2005 lässt in der Luft keinen versicherungsfreien Raum mehr zu.

§ 102 LuftVZO

Vertragsinhalt

(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag für Drittschäden muss die sich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für den Halter ergebende Haftung decken.

Und: wer das Dokument (die Police) nicht mit sich führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit

§ 108 LuftVZO

Das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) regelt die Frage eindeutig in §43 (2). Zitat: „Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten.“

Auch die Annahme, dass Flugmodelle unter 5KG Fluggewicht von dieser Regel nicht betroffen sind, ist falsch.

Seit August 2005 sind alle Ausnahmen von der Versicherungspflicht aus dem Gesetz gestrichen worden. Die Veröffentlichung der 9. Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) im Bundesgesetzblatt vom 10. August 2005 lässt in der Luft keinen versicherungsfreien Raum mehr zu.

§ 102 LuftVZO

Vertragsinhalt

(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag für Drittschäden muss die sich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für den Halter ergebende Haftung decken.

Und: wer das Dokument (die Police) nicht mit sich führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit

§ 108 LuftVZO

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (...) 5. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen e) § 106 Abs. 2 oder 3 Satz 1 die Bestätigung über die Haftpflichtversicherung beim Betrieb des Luftfahrzeugs nicht mitführt. (...)

Die pauschale Aussage der meisten Versicherungen lautet, dass Drohnen in der Privathaftpflicht versichert sind bzw. mitversichert werden können. Da das Thema jedoch für viele noch neu bzw. unbekannt ist und die wenigsten sich detailliert mit dem Thema beschäftigen, können wir nur dringend davon abraten, einer freundlichen Stimme am Telefon (oder selbst einer schriftlichen Bestätigung) zu glauben. Wir empfehlen vielmehr das genaue Studium der Police, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Denn, in den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV) Musterbedingungen des GDV (Stand: 25.08.2014) steht unter A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen

A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.

Hinzu kommt, dass im Gegensatz zu einer Privathaftpflicht, bei der immer die „Schuldfrage“ zu klären gilt, es in der Luftfahrt auch zu verschuldensunabhängigen Ereignissen (z.B. Windböe) kommen kann. In diesen Fällen müssen die Gerichte in Zukunft noch Klarheit schaffen.

Überprüfen sie vor dem Flug unbedingt ihre bestehende Haftpflichtversicherung auf folgende Punkte:

  • Sind Drohnen explizit mit eingeschlossen?
  • Deckt Ihre Privathaftpflicht auch die nötige Gefährdungshaftung mit ab?
  • Ist auch die vorgeschriebene Halterhaftpflicht integriert?
  • Ist Ihr Versicherungsunternehmen direkt im Bereich der Luftfahrt tätig, darf es Luftfahrtrisiken zeichnen?

Falls Sie diese Fragen alle eindeutig mit Ja beantworten können, dann können Sie Ihre Privathaftpflicht zur Versicherung Ihrer Drohne nutzen. Wenn nein, dann raten wir Ihnen zum Abschluss einer speziellen Drohnenversicherung oder zum Wechsel in die von uns angebotene Privathaftpflicht, die alle nötigen Bedingungen erfüllt und sich perfekt als günstige Kombination aus Privathaftpflicht und Drohnenversicherung nutzen lässt.


Fragen vor dem Start

  1. Darf ich überhaupt Starten (Erlaubnis, Flugzone, Wetter)?
  2. Ist der Akku geladen?
  3. Was will ich heute erreichen? – (nicht euphorisch experimentieren!)
  4. Gefährde ich andere?
  5. Gefährde ich mich (zB durch Hochspannungsleitungen)?


5 No-Go's - was geht gar nicht?

  1. Außer Sichtweite fliegen (Ferngläser, On-Board Kameras, Nachtsichtgeräte oder ähnliche technische Hilfsmittel wie z.B. Tablets, Smartphones oder Virtuelle Brillen/Videobrillen (FPV) fallen nicht unter den Begriff der direkten Sichtweite und gelten als unbemanntes Flugobjekt!)
  2. In verbotenen Flugzonen starten (Menschenansammlungen, Industrieanlagen, Unglücksstellen, Privatgrundstücke, Berliner Regierungsviertel, Menschenmengen, militärischen Objekten, Kraftwerken und Krankenhäusern) oder An- bzw. Überflug von Personen, Personengruppen oder Tieren (Sicherheitsabstand!)
  3. Fliegen in Verbindung mit Drogen oder Alkohol (strafbar)
  4. Verletzung des Rechts auf Privatsphäre (Persönlichkeitsrecht)
  5. Ohne Versicherungsschutz abheben (Drohnen Versicherungspflicht - LuftVG §43 (2))


Was versteht man unter 'Kontrolliertem Luftraum'

Die ICAO (Internationale Zivilluftfahrtorganisation) wurde durch das Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (Chicagoer Abkommen) gegründet. Das für Europa zuständige ICAO-Regionalbüro befindet sich in Neuilly-sur-Seine bei Paris. Deutschland wird durch eine ständige Delegation des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vertreten.

Hier werden verbindlichen Standards für die Luftfahrt erarbeitet und umgesetzt.

Somit wurden Luftraumklassen festgelegt (von A bis G), wo und in welcher Höhe Aktivitäten stattfinden dürfen. Diese werden von der DFS (Deutsche Flugsicherung) überwacht.

Die Luftraumklasse G ist grundsätzlich für Drohnen freigegeben. Trotzdem empfehlen wir jedem, sich vor einem Start bei der DFS über die Gegebenheiten zu informieren.

Besondere Aufmerksamkeit sollte der Luftraumklasse D gegeben werden. Hier reicht der kontrollierte Luftraum bis zum Boden, also unterhalb von der Flughöhe für Drohnen (100 Meter).

Dies gilt z.B. für einen Radius zwischen etwa 1,5 bis 50 KM um alle Flughäfen (ACHTUNG: Somit gehören sämtliche Städte in der Nähe von Flughäfen in den kontrollierten Luftraum). Hier ist somit eine Genehmigung durch die DFS zwingend notwendig – auch wenn eine allgemeine Aufstiegsgenehmigung vorliegt!

Neu ist seit 1. Juni 2015 die Regelung im Umkreis der 16 internationalen deutschen Verkehrsflughäfen. Hier schützt eine sogenannte Kontrollzone individueller Lage und Ausdehnung den an- und abfliegenden Verkehr des Flughafens. Innerhalb eines Abstandes von 1,5 km vom Flughafenzaun ist die Nutzung von Flugmodellen und unbemannten Flugsystemen (Drohnen) grundsätzlich verboten. Die Freigabe für Flüge von Flugmodellen bis 5 kg Gesamtgewicht und einer Höhe von höchstens 30 Metern über Grund gilt mit der neuen Regelung pauschal als erteilt.

In unseren Verträgen sind „genehmigte“ Flüge im kontrollierten Luftraum mit versichert. Noch heute absichern und eine Drohnen Versicherung abschließen.

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